Allgemeine Geschäftsbedingungen SCS
Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der Strahl-Center Solingen GmbH
I.
Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Für den Umfang unserer Leistungen und Lieferungen sind ausschließlich Angaben auf unseren Lieferscheinen bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
II.
Aufträge und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen ändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Bedingungen als anerkannt. Unsere Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und Lieferungen, ohne dass es eines besonderen Hinweises bedarf.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. An die Preise in unseren Angeboten halten wir uns drei Monate ab Angebotsabgabe gebunden. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise frei Werk, d.h. Anlieferung und Abholung erfolgt durch den Besteller.
2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Ausstellung rein netto fällig.
3. Bei Überschreiten der 10-Tage-Frist aus Abs. 2, oder sonst vereinbarten Zahlungszielen, sind von diesem Zeitpunkt an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über den von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz vereinbart. Gleiches gilt, wenn Zahlungen dem Besteller gestundet werden.
4. Datum des Zahlungseingangs ist der Zeitpunkt des Eingangs auf unseren Konten.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aus anderen Aufträgen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist nicht statthaft.
6. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Die Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele sowie Zahlungsschwierigkeiten, die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder sonstige Umstände, die die Vermögenslage des Bestellers wesentlich verschlechtern, haben die sofortige Fälligkeit unserer Forderungen aus allen Geschäften zur Folge. Bei Eintritt eines der vorgenannten Ereignisse sind wir berechtigt, die uns obliegenden Leistungen und Lieferungen zu verweigern, bis der Besteller den entsprechenden Preis zahlt oder dafür ausreichende Sicherheit leistet oder vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Verpackung – Lieferzeit
1. Grundsätzlich werden für die Auslieferung dieselben Verpackungen benutzt, die uns von dem Besteller bei der Anlieferung zur Verfügung gestellt wurden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Falls festgestellt wird, dass zum Schutz der Oberfläche vor Beschädigungen eine Verpackung erforderlich wird, gehen die Materialkosten als auch die anteiligen Lohnkosten für die Verpackung zu Lasten des Bestellers.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich und verstehen sich ab Werk. Sie sind abhängig von dem Umfang und der Art der uns übertragenen Arbeit. Feste Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei einem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. bei unvermeidbaren Betriebsstörungen, wie Feuer, Explosion, Schäden an Maschinen oder Einrichtungen, Arbeitsniederlegungen, Streiks, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Verzögerungen oder Unmöglichkeiten wesentlicher Roh- und Baustoffe bei uns oder unseren Lieferanten. Im Falle derartiger Ereignisse und im Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sollten derartige Umstände eintreten, werden wir diese dem Besteller unverzüglich mitteilen.
5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über- geben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden unsererseits unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
VI. Auftragsänderung
Änderungen des Auftrages oder der Auftragsausführung, z. B. Änderung der Pläne, des Materials und der Bauform der Teile, setzen ein neues Angebot unsererseits voraus und bedürfen eines neuen Auftrages des Bestellers. Sie sind nur auf Grund unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Weisung des Bestellers, die Arbeiten ganz auf unbestimmte oder bestimmte Zeit einzustellen, wird als Auftragsänderung im Sinne dieser Klausel angesehen. Bei Fortführung eines Altauftrages werden die Kosten der Maschineneinrichtung ggf. neu in Rechnung gestellt.
VII. Gewährleistung – Unbrauchbarkeit der Oberflächenbehandlung
1. Wir übernehmen die Gewähr, dass die uns zur Bearbeitung übergebenen Teile fachgerecht, auf Grund der Behandlungs- u. Werksvorschriften des Bestellers, oder nach von uns aufgestellten Be-handlungsvorschriften, die von dem Besteller anerkannt werden, bearbeitet werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Im Falle der Bestimmung der Verfahrensvorschriften durch uns, werden diese unter einer entsprechenden Verfahrensnummer erfasst. Aus Sicherheitsgründen wird nur diese Verfahrensnummer auf Verlangen dem Besteller bekannt gegeben. Die Verfahrensnummer stellt sicher, dass gleiche Teile von verschiedenen Anlieferungen immer mit den gleichen Parametern bearbeitet werden.
2. Der Besteller hat uns Mängel oder Fehlbestände innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort, versteckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung aufzuzeigen. Bei Masseteilen richten sich die Fehlbestände nach Gewicht. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
3. Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer schriftlichen Aufforderung hierzu, so entfallen alle etwaigen Mängelansprüche. Alle Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn nach Auslieferung durch uns drei Monate verstrichen sind. Sie scheiden weiter aus, wenn mängelbehaftete Teile ohne unser Einverständnis von dem Besteller oder von dritter Hand bearbeitet oder eingebaut wurden. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von uns nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße und ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung oder nachlässige Behandlung zurückgehen, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge sind wir berechtigt, die Teile innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zurverfügungstellung der gergten Teile durch den Besteller nachzubehandeln. Führt diese Nachbehandlung zu keinem mangelfreien Ergebnis, sind wir verpflichtet, dem Besteller Schadensersatz zu zahlen, jedoch nur der Höhe nach begrenzt auf das vereinbarte Entgelt für die Strahlbehandlung. Der Nachweis eines geringeren Schadens wird hierdurch nicht abgeschnitten.
5. Zur Geltendmachung von Fehlmengen oder Beschädigungen der Teile oder der Verpackung ist der Besteller verpflichtet, ein Tatbestandaufnahmeprotokoll des Frachtführers oder Spediteurs erstellen zu lassen. Tut er dies nicht, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigungen der Teile oder Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regressansprüche gegen den Frachtführer, den Spediteur oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.
6. Wir werden sofort nach Entdeckung dem Besteller anzeigen, wenn die uns zur Verfügung gestellten Teile erkennbar schadhaft, beschädigt oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar für die vereinbarte Oberflächenbehandlung sind oder Fehlmengen bereits aus der Verpackung erkennbar sind. Nach einer derartigen Anzeige entfällt unsere Haftung für jede weitere Beschädigung, Verlust oder Zerstörung derartiger Teile. Wir sind alsdann berechtigt, dem Besteller die Lagerkosten aufzugeben, die durch die Lagerung der beanstandeten Teile, vom 10. Tage der Absendung unserer Anzeige an, entstehen.
7. Wir sind zum Rückstritt von dem Auftrag berechtigt, wenn und soweit sich herausstellt, dass die Ausführung des erteilten Auftrages unmöglich ist, weil das angelieferte Material bzw. Teile nicht mit den von dem Besteller bei Auftragserteilung gemachten Angaben übereinstimmen.
VIII. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder groß fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Wert des zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgutes ist vom Auftraggeber vorab mitzuteilen. Die Höhe der Haftung ist auf diesen Wert begrenzt.
IX. Werkzeuge, Patentrechte, Know-how
Vorrichtungen und Werkzeuge, die von uns für die Ausführung eines bestimmten Auftrages angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, auch wenn dem Besteller die Anfertigung gesondert in Rechnung gestellt wurde. Sie werden jedoch von uns gewartet und repariert sowie ggf. ersetzt, solange uns Aufträge für die entsprechenden Teile erteilt werden. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm im Rahmen des Auftrages zur Kenntnis gelangten Patentrechte und sonstiges Know-how nicht zu verwerten oder an Dritte weiterzuleiten. Die dem Besteller im Zusammenhang mit seinen Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten als vertraulich. Soweit bei unserer Bearbeitung der von dem Besteller uns zur Verfügung gestellten Teile neue Verfahrensmethoden entdeckt oder entwickelt werden, gelten diese Entdeckungen und Entwicklungen als von uns und in unserem Namen gemacht. Der Besteller erklärt ausdrücklich, insoweit keine Patentrechte geltend zu machen und daraus resultierendes Know-how weder selbst zu verwerten noch Dritten zur Verfügung zu stellen.
X. Gerichtsstand – Allgemeine Klauseln
1. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Solingen.
3. Ansprüche aus diesem Vertrag dürfen von dem Besteller nur nach vorheriger Zustimmung durch uns abgetreten werden.
4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen rechtsverbindlich. 5. Werden bei einer Ausführung von Strahlarbeiten, auf Grund von Zeichnungen oder sonstiger Angaben des Bestellers, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller insoweit von allen Ansprüchen frei.
Änd.-Stand 08/01